...sondern die
in Kampanien unter Sulla stehende bestimmt, nach Asien sich einzuschiffen,
sobald der Stand der Dinge im suedlichen Italien es ihr gestatten wuerde sich zu
entfernen; war bei den Fortschritten der im Norden unter Strabo operierenden
Armee voraussichtlich bald geschehen konnte.
So begann der dritte Feldzug 666 (88) unter guenstigen Aussichten fuer Rom.
Strabo daempfte den letzten Widerstand, der noch in den Abruzzen geleistet ward.
In Apulien machte Cosconius' Nachfolger Quintus Metellus Pius, der Sohn des
Ueberwinders von Numidien und an energisch konservativer Gesinnung wie an
militaerischer Begabung seinem Vater nicht ungleich, dem Widerstand ein Ende
durch die Einnahme von Venusia, wobei 3000 Bewaffnete gefangen genommen wurden.
In Samnium gelang zwar Silo die Wiedereinnahme von Bovianum; allein in einer
Schlacht, die er dem roemischen General Mamercus Aemilius lieferte, siegten die
Roemer, und was wichtiger war als der Sieg selbst, unter 6000 Toten...
...n nicht mehr gefuerchtet, sondern geringgeschaetzt zu werden, mit jenem
Wurm der Rache im Herzen, der sich aufnaehrt an seinem eigenen Gifte. Auch von
ihm galt, was von den Neubuergern und den Ausgeschlossenen: unfaehig und
unbehilflich wie er sich erwiesen hatte, war doch sein populaerer Name in der
Hand eines Demagogen ein furchtbares Werkzeug.
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^10 Dediticiis, sagt Licinianus (p. 15) unter dem Jahre 667 (87), omnibus
[ci]vita[sJ data; qui polliciti mult[aJ milia militum vix XV ... cobortes
miserunt worin der Livianische Bericht (ep. 80: Italicis populis a senatu
civltas data est) in teilweise schaerferer Fassung wiedererscheint. Dediticii
sind nach roemischem Staatsrecht diejenigen peregrinischen Freien (Gaius inst.
13-15, 25; Ulp. 20, 14; 22, 2), die den Roemern untertan geworden und zu keinem
Buendnis zugelassen worden sind. Sie behalten nicht bloss Leben, Freiheit und
Eigentum, sondern koennen auch in Gemeinden mi...
... nach roemischem Staatsrecht diejenigen peregrinischen Freien (Gaius inst.
13-15, 25; Ulp. 20, 14; 22, 2), die den Roemern untertan geworden und zu keinem
Buendnis zugelassen worden sind. Sie behalten nicht bloss Leben, Freiheit und
Eigentum, sondern koennen auch in Gemeinden mit eigener Verfassung konstituiert
sein. Apolides, nullius certae civitatis cives (Ulp. 20, 14; vgl. Dig. 48, 19,
17, 1), sind nur die durch rechtliche Fiktion den dediticii gleichgestellten
Freigelassenen (ii qui dediticiorum numero sunt, nur missbraeuchlich und bei
besseren Schriftstellern selten geradezu dediticii genannt: Gaius inst. 1, 12;
Ulp. 1, 14; Paul. 4, 12, 6) ebenso wie die verwandten liberti Latini Juniani.
Aber die dediticii sind dennoch dem roemischen Staate gegenueber insofern
rechtlos, als nach roemischem Staatsrecht jede Dedition notwendig unbedingt ist
(Polyb. 21,1; vgl. 20, 9 u.10; 36, 2) und alle ihnen ausdruecklich oder
stillschweigend zugestandenen Rechte nur precario,... |